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Rechtliches rund ums Quad |
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Aktuelle Info zur neuen "Winterreifenpflicht!"
Achtung! Winterreifenpflicht in Deutschland
Ab Samstag, den 4. Dezember 2010 – gilt in Deutschland eine neue Verordnung zur Winterreifenpflicht. ATV&QUAD verrät, welche ATV- und Quad-Fahrer fahren dürfen und welche stehen bleiben müssen…
Am 1. Dezember 2010 hat der Bundesrat eine Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung beschlossen, diese tritt morgen – am Samstag, den 4. Dezember 2010 – in Kraft. In § 2 Absatz 3a heißt es dazu:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG (…) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). (…) Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (…), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Laut Bußgeldkatalog werden bei Nichtbeachtung ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 40 Euro fällig, mit Behinderung 80 Euro und ein Flensburg-Punkt.
Mit dem neuen Gesetz sind Reifen mit M+S-Kennung Pflicht, allerdings nur bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Herrschen diese Wetterbedingungen nicht, darf auch im Winter mit Reifen ohne M+S-Kennung gefahren werden. Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind lediglich Einsatz-Fahrzeuge und Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, für die es keine M+S-Reifen gibt.Für ATV- und Quad-FahrerInnen bedeutet das:
*
ATVs und Quads, die als Vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (VKP, bis 21 PS) zugelassen sind, dürfen bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
*
ATVs und Quads, die als Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen (LoF, offene Leistung) zugelassen sind, dürfen bei den genannten Wetterverhältnissen auch mit Reifen ohne M+S-Kennung gefahren werden, sofern im Handel für diese Fahrzeuge keine M+S-Reifen angeboten werden.
Und was bedeutet das in der Praxis?
Obwohl handelsübliche ATV- und Quad-Reifen mit ihrem grobstolligen Profil die vom europäischen Gesetz geforderte Eignung für Matsch und Schnee aufweisen, tragen sie im allgemeinen kein M+S-Symbol. ATVs und Quads, die als VKP zugelassen sind, dürfen somit bei den oben genannten Wetterbedingungen nicht einmal mit grobstolligen Quad-Geländereifen gefahren werden. Wer mit einem VKP bei Eis & Schnee auf öffentlichen Straßen unterwegs sein möchte, muss
*
entweder PKW-Winterreifen aufziehen
*
oder eine Rad-Reifen-Kombination mit M+S-Kennung erstehen.
Ganz so einfach ist das aber nicht. Schließlich sind PKW-Winterreifen, die auf unsere winzigen Felgen passen, nicht in allen Quad-Dimensionen verfügbar; außerdem tragen sie andere Größen-Kennungen, so dass sie in vielen Fällen in die Papiere eingetragen werden müssten – was mangels entsprechender Hersteller-Freigaben allerdings ausgesprochen schwierig ist. Rad-Reifen-Kombinationen mit M+S-Kennung sind ebenfalls nicht für alle Fahrzeugtypen verfügbar, außerdem ausgesprochen teuer, und auch sie müssen in die Papiere eingetragen werden.Kurzum: Wer über ein als VKP zugelassenes Quad verfügt und bei Winterwetter auf Nummer Sicher gehen möchte, muss sein Fahrzeug stehen lassen.
Anders bei den ATVs und Quads, die als LoF mit offener Leistung zugelassen sind. Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind diese von der Regelung ausgenommen, sofern für sie keine Reifen mit M+S-Kennung angeboten werden. Wer sich diesbezüglich bei seinem Händler / Hersteller erkundigt und eine abschlägige Auskunft erhält, darf bei Winterwetter fahren. Anzuraten ist hier freilich, keine breiten Niederquerschnitt-Reifen zu verwenden, sondern die meist serienmäßig verbaute ballonartig gewölbte, grobstollige Geländebereifung.
Fazit
Das neue deutsche Gesetz erscheint ein bisschen ‚mit der heißen Nadel gestrickt‘. Schließlich ist nicht einzusehen, warum zum Beispiel eine Kymco MXU 500, die als VKP mit 21 PS zugelassen ist, im Winter stehen bleiben muss, während ein weitgehend baugleiches Fahrzeug, das als LoF mit offener Leistung typisiert ist, mit identischer Bereifung fahren darf. Zumal eine entsprechende Kontrolle ausgesprochen aufwändig sein dürfte. Dass ein Winterreifen-Gesetz praxisgerechter sein kann, beweisen die Nachbarn in Österreich.
Quelle: Quad & ATV-Magazin
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An dieser Stelle werden wir in Kürze auf die rechtliche Thematik der Quads eingehen, da es immer noch sehr viel Unverständis gibt.
Als Beispiel sei hier nur genannt Vorderes Kennzeichen oder Warndreieck und Verbandskasten.
Natürlich dann auch mit entsprechendem Hintergrund wie Auszüge aus Gesetzestexten oder schriftliches der Rennleitung 
Also wieder vorbeischauen!
Was Interessantes in Sachen Quad was jeder wissen sollte:
1. Begriff
Kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug in verschiedenen Fahrzeug- und Aufbauarten
2. Mögliche Fahrzeug- und Aufbauarten
Grundlage für die Einstufung der Quads bildet die Richtlinie 92/61/EWG. Diese Richtlinie erfasst neben 3-rädrigen Kfz bis 45 km/h auch vierrädrige LeichtKfz (max. 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm) und vierrädrige Kfz (mehr als 45 km/h und mehr als 50 ccm). Allerdings beschränkt die Richtlinie die Vierradkraftfahrzeuge auf eine Leistung von maximal 15 kW und einem maximalen Leergewicht von 400 kg.
Die Einstufung der Fahrzeuge bis 400 kg Leergewicht (Fzg.e zur Güterbeförderung bis 550 kg) und/oder bis 15 kW Motorleistung erfolgt deshalb in folgende Arten:
Schl. Nr. 2404 LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- Leichtkraftfahrzeug - vierrädrig, unter 350 kg
- Leergewicht, Vmax 45km/h
Schl. Nr. 2604 4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung
- bis 400 kg Leergewicht und 15 kW (überwiegende Einstufung)
Schl. Nr. 2614 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug
- zur Güterbeförderung bis 550 kg Leergewicht und 15 kW
Fahrzeuge über 15 kW Leistung sind von der Richtlinie 92/61/EWG nicht mehr erfasst. Sie können daher nur noch als PKW oder als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine (lof) zugelassen werden. Allerdings scheitert die Zulassung als PKW an der auf Grund der motorradtypischen Bauweise nicht erreichbaren Geräuschgrenzwerte von 74 dB. Es ist deshalb nur noch diese Zulassungsart möglich:
Fahrzeuge nach Ausrüstung- und Verwendung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine:
Schl. Nr. 8710 ZUGM.ACKERSCHLEPPER
- Zugmaschine Ackerschlepper
Schl. Nr. 8720 ZUGM.GERAETETRAEGER
- Zugmaschine Geräteträger
Da in der Vergangenheit Quads auch als Pkw zugelassen wurden, kann vereinzelt noch folgende Zulassungsart auftauchen:
Schl. Nr. 0101 PKW OFFEN
- Personenkraftwagen offen
- über 400 kg Leergewicht und/oder über 15 kW Motorleistung zur Personenbeförderung
Auslaufende Schlüsselung:
Schl. Nr. 8700 ZUGMASCHINE
Diese Fahrzeugart ist auslaufend, war jedoch in der Anfangszeit die hauptsächlichste Fahrzeugart, mit der Quads in Verkehr gebracht wurden. Ab 01/2002 nicht mehr angewendet.
3. Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?
Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs 2 Nr. 4b StVZO sind dies QuadŽs mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO).
4. Kennzeichengröße und -anbringung
LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- Versicherungskennzeichen
- hinten
4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten 1)
4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten 1)
ZUGM.ACKERSCHLEPPER bis 40 km/h
- verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
- vorn und hinten
ZUGM.ACKERSCHLEPPER ab 41 km/h
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten
ZUGM.GERAETETRAEGER bis 40 km/h
- verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
- vorn und hinten
ZUGM.GERAETETRAEGER ab 41 km/h
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten
PKW OFFEN
- normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
- vorn und hinten
1) Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (VkBl. 03/2005 S. 26)
5. Haupt- und Abgasuntersuchung, Fristen
LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
- HU: entfällt (Umkehrschluss zu § 29 S. 1 StVZO - kein eigenes Kennzeichen nach Anl. V, Va,Vb oder Vc)
- AU/AUK: entfällt*
4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
- AUK: ja**
4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
- AUK: ja**
ZUGM. ACKERSCHLEPPER
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
ZUGM. GERAETETRAEGER
- HU: 24 Mon.
- AU: entfällt*
PKW OFFEN
- HU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate
- AU: 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate
*) Ausgenommen von der Abgasuntersuchungspflicht sind nach § 47a StVZO:
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b)
- Kfz mit Fremdzündungsmotoren (Otto) mit zGG <= 400 kg oder Vmax <= 50 km/h
- Kfz mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel) Vmax <= 25 km/h
- lof Zugmaschinen
**) Mit der neu eingeführten Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) werden Quad´s, die ja mit Kraftradmotor und Kraftradauspuff ausgerüstet sind, in die neue Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung einbezogen.
Die Anlage VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO verplichtet alle Krafträder ab Baujahr 01.01.1989 zur AUK. Irreführend ist, dass die dort im Pkt. 1 a und b aufgeführten Ausnahmen sich nicht auf Quads beziehen, da die Abgasuntersuchungsrichtlinie (VkBl. 07/2006 S. 304) Quads ausdrücklich als Krafträder erfasst:
"Als Krafträder sind im Sinne der vorliegenden Richtlinie zwei-, drei- und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge zu verstehen,..."
Damit unterliegen Quads mit Erstzulassungsdatum ab 01.01.1989 der AUK.
6. Notwendige Fahrerlaubnisklasse/Schutzhelm
Klasse S, B, L und T in Abhängigkeit von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Leermasse und Verwendung.
Einsatz als LeichtKfz u. a.
ab 6 km/h - S*
- bis 32 km/h - S*
- bis 45 km/h - S*
- bis 60 km/h - B
über 60 km/h - B
Einsatz als lof Zugmaschine
bis 6 km/h - keine Klasse
bis 32 km/h - L**
bis 45 km/h - T**
bis 60 km/h - T**
über 60 km/h - B
*) Die Klasse S umfasst dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
- oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren
- oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW bei Elektromotoren
- und nicht mehr als 350 kg Leermasse (bei vierrädrigen Leichtkrafträdern, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
**) Zugmaschinen Ackerschlepper oder Zugmaschinen Geräteträger dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern für solche Zwecke auch eingesetzt werden.
Da Quads nicht unter die Vorschrift des § 21a I StVO fallen, gibt esfür sie keine Anschnallpflicht. Die Helmpflicht wurde mit Neufassung des § 21a II in die StVO aufgenommen. Vielfach wurde aber bereits vorher die Helmpflicht in die Betriebserlaubnis verankert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
7. Versicherungspflicht
Es besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht für Quads. LEICHT-KFZ BIS 45KM/H benötigen ein Versicherungskennzeichen, alle anderen Fahrzeugarten einen Versicherungsnachweis (Doppelkarte) bei der Zulassung des Fahrzeuges
8. Kfz-Steuer
Alle Fahrzeugarten mit Ausnahme von LEICHT-KFZ BIS 45 Km/h unterliegen der Steuerpflicht.
Nach aktueller Rechtssprechung und entsprechender Anweisungen der Finanzämter werden Quads als PKW besteuert. Grundlage dieser Entscheidung ist der tatsächliche bzw. vordergründige Einsatzzweck. (Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.04.2001, Az. VII R 7/00)
9. Auswirkungen von Tunigmaßnahmen
Quads wurden für den Einsatz im Gelände entwickelt und haben in sich ein erhebliches Leistungspotential. Für die Zulassung und Nutzung im Straßenverkehr werde die Fahrzeuge durch verschiedene Umbaumaßnahmen gedrosselt. Es ist daher reizvoll und nicht immer aufwendig, das ursprüngliche Leistungspotential wieder herzustellen. Dies hätte aber erhebliche Auswirkungen. Zum einen erlischt die Betriebserlaubnis und damit automatisch die Zulassung und der Versicherungsschutz bzw. die Zulassungsfreiheit. Die in der Folge höhere Endgeschwindigkeit erfordern dann auch höhere Fahrerlaubnisklassen, deren möglicher Nichtbesitz den Strafttatsbestand erweitert.
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